Das Verhör des Lukullus:

Hörspiel

Autor:
Bertolt Brecht (1898-1956)
Wydawca:
Suhrkamp-Verlag (1957)
Wydane w seriach:
Edition Suhrkamp
ISBN:
3-518-00740-8
Autotagi:
dramat
druk
książki
słuchowiska
Źródło opisu: Wojewódzka Biblioteka Publiczna im. Emanuela Smołki w Opolu - Katalog centralny

Das Verhör des Lukullus ist ein Hörspiel des deutschen Dichters und Dramatikers Bertolt Brecht. Er arbeitete es später gemeinsam mit Paul Dessau zu dem Opernlibretto Die Verurteilung des Lukullus um. Der verstorbene römische Feldherr Lukullus wird zu Grabe getragen. Ein Fries mit Darstellungen der „Heldentaten“ des Verstorbenen ist mit im Zug. Nachdem das Grab verschlossen wurde, setzt sich die Handlung im Totenreich fort. Lukullus muss sich hier in die Schlange der Wartenden einreihen, wogegen er sich empört. Er erfährt, dass sein „Nutzen“ dafür ausschlaggebend sein wird, ob er in den Hades oder in die „Gefilde der Seligen“ kommt. Als er vor das Gericht der Unterwelt gestellt wird, versucht er, Alexander von Makedonien als Fürsprecher zu benennen, der kann jedoch in den „Gefilden der Seligen“ nicht aufgefunden werden. Lukullus schlägt deshalb vor, die auf seinem Totenfries abgebildeten Personen zu befragen. Die ersten vier sagen gegen ihn aus, er habe ihren Ländern Tod und Zerstörung gebracht. Der Feldherr versucht seine Taten damit zu rechtfertigen, er habe alles nur für Rom getan. Nach einer Beratungspause lehnt der Delinquent das Gericht mit der Begründung ab, es seien keine Militärexperten vertreten. Eine Schöffin entgegnet darauf, sie kenne den Krieg gut genug, denn sie habe einen Sohn durch ihn verloren. Die letzten beiden Zeugen dagegen, sein Koch und ein Bauer, loben Lukullus' „Menschlichkeit“, habe er doch die Kochkunst zu würdigen gewusst und auch den Kirschbaum nach Italien gebracht. Der Totenrichter zieht die Bilanz: das wenige Nützliche, das Lukullus vollbracht habe, wiege seine Eroberungen nicht auf, „aber 80.000 Schicktest du in den Orkus dafür“. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. In den Opernfassungen von 1951 schließen sich Gericht und Zeugen der Forderung einer Schöffin an: „Ins Nichts mit ihm“.
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